Werkvertragsrecht

 

Haftung des Unternehmers für Erfolg der Herstellung

Ein Unternehmer haftet auch dann für den Erfolg der Werkleistung, wenn es sich dabei um „technisches Neuland“ handelt. Ein Holzgasheizkraftwerk wurde mit einer technischen Neuerung errichtet. Die Einsatzfähigkeit war deshalb zweifelhaft, was der Besteller offenbar gewusst hat. Gleichwohl haftet der Unternehmer und kann sich auch nicht damit entlasten, die Funktionsuntüchtigkeit beruhe auf ungeeigneten Betriebsstoffen des Betreibers.

Auch wenn eine solche Anlage in Betrieb genommen wurde, muss dies nicht unbedingt als Abnahme des Werkes gelten, wenn die zeitweise Nutzung nur zu der Minderung des Ausfallschadens dient. OLG Koblenz Urteil vom 11.07.2013-6 U 87/12

 

Strenge Anforderungen an den Verzicht auf mangelbezogene Schadenersatzansprüche

Wird in einem Abnahmeformular, bei der Klausel „alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt“ die Worte „und Schadenersatzansprüche“ gestrichen, bedeutet dies keine Begrenzung der Mängelbeseitigungsansprüche für konstruktive, grundlegend durchgehende Mängel, selbst wenn diese an einigen Stellen konkret bezeichnet wurden. Solche Hinweise bedeuten nur eine tatsächliche Feststellung, jedoch keinen, auch nur teilweisen, Verzicht auf Ansprüche des AG.

Zu Leistungen:

Abrechnungen nach Aufmaß

Bei Fehlen eines gemeinsamen Aufmaßes, muss der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistungen vortragen und beweisen. Auch auf bloßes Bestreiten des Auftraggebers hin ist der Auftragnehmer vollbeweispflichtig und deshalb gehalten, eine Dokumentation der angefallenen Massen während des Baufortschritts aufzunehmen. Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten. (OLG Bamberg 11.04.2016 – 4 U 196/15)

 

Geltendmachung des Anspruchs im Urkundenprozeß

Nach §14 Abs. IV VOB/B kann die Bauvertrags-Schlussrechnung auch vom Auftraggeber erstellt werden. Geschieht dies und klagt daraufhin der Auftragnehmer den restlichen Werklohn auf Grundlage dieser Schlussrechnung ein, muss der Auftragnehmer eine streitige Gegenforderung des Auftraggebers nicht berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann den Saldo dieser Schlussrechnung ohne die Gegenforderung des AG sogar im Urkundenprozess geltend machen. Der Beweis der Existenz der Gegenforderung ist dem AG nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich – Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2017 – 10 U 107/16.